146 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Damit handelt es sich im Vergleich zur Widerhandlung gegen das AVIG, welches gemäss dessen Art. 105 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist, vorliegend um das schwerste Delikt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen ist der Vorinstanz folgend um ⅔ und damit um 40 Tagessätze auf 270 Tagessätze zu erhöhen. Davon ist die bereits ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen abzuziehen. Daraus resultiert eine Geldstrafe von 210 Tagessätzen.