40 Da der Beschuldigte mit Urteil vom 28. Mai 2018 des Bezirksgerichts Horgen wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) und somit nach dem vorliegend zu beurteilenden Tatzeitraum zu einer Geldstrafe und damit zu einer gleichartigen Strafe verurteilt wurde, ist die vorliegend ausgefällte Geldstrafe als Zusatzstrafe zum genannten Urteil auszusprechen. Der abstrakte Strafrahmen für den Betrug beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m.