Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzustellen. Die schuldangemessene Strafe beträgt damit 230 Strafeinheiten. 18.4 Strafart Die Vorinstanz hat zu Recht eine unter altem Recht in dieser Höhe noch mögliche Geldstrafe ausgesprochen. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1638). Das Verschlechterungsverbot würde die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ohnehin verbieten.