1638) neutral zu werten. 18.3 Verletzung des Beschleunigungsgebots Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion um 30 Strafeinheiten für die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO rechtfertigt sich vorliegend, dies insbesondere für die lange Dauer zwischen der letzten Verfahrenshandlung und der Anklageerhebung. Für die oberinstanzliche Verfahrensdauer von rund 15 Monaten sind weitere 10 Strafeinheiten in Abzug zu bringen: Auch diese Verfahrensdauer hat das Beschleunigungsgebot verletzt. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzustellen.