1771), eine nicht einschlägige aus dem Jahr 2015 (wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) sowie die von der Vorinstanz erwähnte vom 29. Mai 2018 wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz. Die Kammer erachtet hierfür in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Erhöhung um 30 Strafeinheiten als angemessen, zumal es sich um ein betrugsähnliches Vermögensdelikt handelt. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1638) neutral zu werten.