Der Beschuldigte war gemäss Auszug aus dem AHV-Konto letztmals im Jahr 2017 und lediglich während zweier Monaten erwerbstätig (pag. 1756). Er weist aktuell kein steuerbares Einkommen auf (pag. 1761) und lebt mit W.________ sowie deren Sohn in S.________ (Ort) (pag. 1760). Der Beschuldigte weist zudem zwei Vorstrafen auf (pag. 1771), eine nicht einschlägige aus dem Jahr 2015 (wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) sowie die von der Vorinstanz erwähnte vom 29. Mai 2018 wegen Vergehen gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz.