Die Kammer schliesst sich diesen vollumfänglich an. Insbesondere erachtet sie das noch als leicht qualifizierte Verschulden, die bloss geringe Strafmilderung für den Versuch sowie die Einsatzstrafe von 240 Strafeinheiten als angemessen. Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte nicht nur das Alter und das fehlende technische «Know-How», sondern auch das über einen längeren Zeitraum zur Straf- und Zivilklägerin aufgebaute Vertrauensverhältnis sowie insbesondere deren ihm bekannten Gesundheitszustand in perfider Weise ausnutzte, um sich selbst zu bereichern.