In der Folge reduzierte sie diese Einsatzstrafe für die teilweise bloss versuchte Begehung um 30 Strafeinheiten und begründete diese «nur […] kleine Strafmilderung» mit dem Umstand, dass die Nichtvollendung der Tat nicht dem Beschuldigten, sondern der Bank sowie der Tochter der Straf- und Zivilklägerin zu verdanken sei. Die Vorinstanz wertete das Gesamtverschulden abschliessend als «noch eher leicht» und setzte die Einsatzstrafe auf 240 Strafeinheiten fest. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind korrekt. Die Kammer schliesst sich diesen vollumfänglich an.