nent seien und die Tatbegehung für den Beschuldigten vermeidbar gewesen wäre. Die Vorinstanz erachtete aufgrund des Gesagten eine Einsatzstrafe von 270 Strafeinheiten als angemessen. In der Folge reduzierte sie diese Einsatzstrafe für die teilweise bloss versuchte Begehung um 30 Strafeinheiten und begründete diese «nur […] kleine Strafmilderung» mit dem Umstand, dass die Nichtvollendung der Tat nicht dem Beschuldigten, sondern der Bank sowie der Tochter der Straf- und Zivilklägerin zu verdanken sei.