Angesichts des Deliktszeitraums von mehreren Wochen, in welchen der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin mehrfach und immer höhere Geldbeträge «abgeknöpft» habe sowie der von ihm schamlos ausgenutzten persönlichen Umstände der Straf- und Zivilklägerin (ältere Dame mit offensichtlich fehlendem technischen Know-how) wirke sich sodann die Verwerflichkeit seines Handels verschuldenserhöhend aus. Das subjektive Tatverschulden wertete die Vorinstanz hingegen gesamthaft als neutral, zumal die direktvorsätzliche Tatbegehung, die Bereicherungsabsicht sowie sein Beweggrund des persönlichen finanziellen Profits deliktsimma-