Zu den Tatkomponenten des Betrugs (inkl. des Versuchs dazu) zog die Vorinstanz zusammengefasst und mit Verweis auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; 120 Strafeinheiten bei einem Deliktsbetrag von CHF 20'000.00, wobei der Täter eine Person wortreich und überzeugend zur Gewährung eines Darlehens in dieser Höhe überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Überschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können) Folgendes in Erwägung (S. 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.