Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht milder und somit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario die damals geltende Fassung des StGB anzuwenden. Ebenso kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart (S. 73 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1638) sowie zur Tagessatzhöhe und der Vollzugsart (S. 74 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1639) verwiesen werden.