17. Anwendbares Recht, Grundlagen zur Strafzumessung, schwerste Straftat und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht sowie zur Strafzumessung und dem Strafrahmen sind korrekt; darauf kann verwiesen werden (S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1632 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist vorliegend das im Tatzeitpunkt geltende Recht milder und somit in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario die damals geltende Fassung des StGB anzuwenden.