15.4 Subjektiver Tatbestand Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (S. 65 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1630): «In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass die von der L.________ resp. ihm in Rechnung gestellten Leistungen in keiner Weise berechtigt waren und dass seine täuschenden und besonderen Machenschaften die Privatklägerin dazu bringen, die entsprechenden (unberechtigten) Rechnungen zu bezahlen.