Für diese beiden nicht bezahlten Rechnungen vom 14. November 2017 liegt klarerweise ein Versuch vor, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1629): «In Bezug auf die letzten Rechnungen, die von der Privatklägerin schliesslich nicht mehr bezahlt wurden, liegt ein Versuch vor, zumal der Beschuldigte seine Tatentschlossenheit mit der Rechnungsstellung manifestiert und den subjektiven Tatbestand (auch) diesbezüglich erfüllt hat».