Dies umso mehr, als der Irrtum eben nicht in der falschen Annahme, es würde noch eine Gegenleistung geleistet, besteht, sondern in der falschen Annahme, der bezahlte Betrag würde in einem auch nur annähernd angemessenen Verhältnis zur erwarteten Gegenleistung stehen. 15.3 Vermögensverschiebung und Vermögensschaden Es ist erwiesen, dass die Straf- und Zivilklägerin sämtliche Rechnungen (mit Ausnahme der beiden vom 14. November 2017) bezahlte und damit einen Vermögensschaden von CHF 57'349.75 erlitten hat. Die beiden Rechnungen vom 14. November 2017 hat die Straf- und Zivilklägerin hingegen nicht mehr bezahlt. Insofern fehlt