Die Angst vor einer Betreibung als primärer Zahlungsanstoss lässt somit nicht den Schluss zu, die Straf- und Zivilklägerin habe nicht auch aus einem Irrtum heraus bezahlt. Dies umso mehr, als der Irrtum eben nicht in der falschen Annahme, es würde noch eine Gegenleistung geleistet, besteht, sondern in der falschen Annahme, der bezahlte Betrag würde in einem auch nur annähernd angemessenen Verhältnis zur erwarteten Gegenleistung stehen.