Dies zeigt nicht zuletzt ihre wiederholte Aussage, wonach sie dem Beschuldigten mehrmals gesagt habe, sie habe nun so viel bezahlt und noch keine Gegenleistung erhalten. Den Irrtum aufgrund ihrer Betreibungsangst auszuschliessen, würde bedeuten, dass davon ausgegangen würde, die Straf- und Zivilklägerin würde aus Angst vor einer Betreibung sämtliche Rechnungen, selbst von unbekannten Absendern, bezahlen. Die Angst vor einer Betreibung als primärer Zahlungsanstoss lässt somit nicht den Schluss zu, die Straf- und Zivilklägerin habe nicht auch aus einem Irrtum heraus bezahlt.