Der Verteidigung kann im Übrigen nicht gefolgt werden, wenn sie den Grund für die Zahlungen nicht im Irrtum, sondern einzig in der Angst vor einer Betreibung sieht. Es ist zwar zutreffend, dass die Straf- und Zivilklägerin wiederholt und konstant ausgesagt hat, aus Angst vor einer Betreibung bezahlt zu haben und dies somit tatsächlich als der vordergründige Zahlungsgrund anzusehen ist. Die Aussagen sind indes in den Kontext der Geschäftsbeziehung zu setzen: