Nach Ansicht der Kammer kann die Straf- und Zivilklägerin nicht über die Notwendigkeit der Leistungen geirrt worden sein, hat die Beweiswürdigung doch ergeben, dass sie die Glasfaserverkabelung bloss als für ihre Liegenschaft wertsteigernd und modernisierend und eben nicht als notwendig angesehen hat, respektive dass der Beschuldigte ihr gerade nicht gesagt hat, der Servicevertrag sei notwendig. Hingegen hat sich die Straf- und Zivilklägerin klarerweise über die Kosten des Vorhabens respektive des Servicevertrags sowie deren Nutzen geirrt.