Die Vorinstanz sieht den Irrtum der Straf- und Zivilklägerin hingegen in der Notwendigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen, als auch in den Kosten des Vorhabens sowie des Servicevertrags begründet. Nach Ansicht der Kammer kann die Straf- und Zivilklägerin nicht über die Notwendigkeit der Leistungen geirrt worden sein, hat die Beweiswürdigung doch ergeben, dass sie die Glasfaserverkabelung bloss als für ihre Liegenschaft wertsteigernd und modernisierend und eben nicht als notwendig angesehen hat, respektive dass der Beschuldigte ihr gerade nicht gesagt hat, der Servicevertrag sei notwendig.