36 15.2 Irrtum und Motivationszusammenhang Die Verteidigung bringt vor, die Straf- und Zivilklägerin habe sich gar nie in einem Irrtum befunden, der sie zu einer Vermögensdisposition motiviert haben könnte. Sie habe die Rechnungen einzig aus Angst vor der Betreibung und nicht aus einem Irrtum heraus bezahlt. Die Vorinstanz sieht den Irrtum der Straf- und Zivilklägerin hingegen in der Notwendigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen, als auch in den Kosten des Vorhabens sowie des Servicevertrags begründet.