1629). Die Rechnungen waren selbst für den Gutachter und damit nicht nur für Laien nicht nachvollziehbar und der Beschuldigte hat nebst unklar und allgemein formulierten, überteuerten Leistungen auch erfundene und nicht nachprüfbare Leistungen in Rechnung gestellt sowie die Straf- und Zivilklägerin bei Unklarheiten oder Skepsis bezüglich der hohen Rechnungen aktiv besänftigt und sie von deren Rechtmässigkeit überzeugt. Die Verteidigung hat im Übrigen eine Opfermitverantwortung im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht.