Ihre maximale Unerfahrenheit war ihm spätestens seit dem Wechseln der Batterien ihrer Fernbedienung ebenfalls bekannt. Für die Opfermitverantwortung kann schliesslich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1629).