Wie hiervor aufgezeigt, war der Beschuldigte gegen aussen stets darum bemüht, sich selbst sowie seine AG professionell und kompetent zu verkaufen. Gerade mit dem «Swiss Quality» Label auf den Rechnungen wurde suggeriert, dass es sich bei der L.________ AG um eine zertifizierte Gesellschaft von höchster Qualität handelt. Davon durfte die Straf- und Zivilklägerin folglich auch ohne Verletzung einer Sorgfaltspflicht ausgehen. Beweismässig erwiesen ist ferner, dass der fachkundige Beschuldigte um den psychischen Zustand der Straf- und Zivilklägerin wusste. Ihre maximale Unerfahrenheit war ihm spätestens seit dem Wechseln der Batterien ihrer Fernbedienung ebenfalls bekannt.