Diesen schlüssigen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz ist zu folgen. Ergänzend ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festzuhalten, dass an die Intensität des arglistigen Verhaltens vorliegend keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind; die Schwelle ist vergleichsweise tief anzusetzen. Bei der Straf- und Zivilklägerin handelt sich um eine 80-jährige, an Demenz erkrankte und technisch unerfahrene Frau, welche dem Beschuldigten vertraute. Wie hiervor aufgezeigt, war der Beschuldigte gegen aussen stets darum bemüht, sich selbst sowie seine AG professionell und kompetent zu verkaufen.