Ferner habe der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin arglistig getäuscht durch den «[…] Beizug von weiteren Fachpersonen und Instruktion resp. später Besänftigung dieser mit falschen Angaben und damit verbundener Rechtfertigung der hohen Kosten). Dabei ging er, nachdem er die berechtigten Arbeiten im Haus der Privatklägerin erledigt hatte, offensichtlich planmässig vor, was sich – neben dem Einbezug und insbesondere der Besänftigung des Zeugen O.________ nach dessen ersten Zweifeln am fraglichen «Konstrukt» – insbesondere darin zeigt, dass die Rechnungsstellung jeweils umgehend erfolgte und die Rechnungen mit der Zeit immer höher und höher wurden.