Vertrauen der Privatklägerin in ihn als Fachperson, insbesondere aufgrund bereits «zufriedenstellender» Geschäftsbeziehung; Zahlungswille der Privatklägerin, welcher darauf schliessen liess, dass sie die Rechnungen ohne weitere Prüfung oder Nachfragen umgehend bezahlen wird) zu seinen Gunsten aus und traf darüber hinaus weitere Vorkehren, um die Privatklägerin direkt oder indirekt zu täuschen (in Rechnung stellen von Leistungen, die einerseits nicht notwendig und andererseits für die Privatklägerin als Laie nicht überprüfbar waren […].»