35 Arbeiten erledigt und (berechtigterweise) abgerechnet hatte. Dabei nutzte er die sich ihm bietenden Umstände (insbesondere: rund 80-jährige alte, alleinstehende Privatklägerin mit fehlendem technischem Know-how; Überlegenheit resp. Wissensvorsprung als Fachperson und entsprechendes professionelles Auftreten; Vertrauen der Privatklägerin in ihn als Fachperson, insbesondere aufgrund bereits «zufriedenstellender» Geschäftsbeziehung;