Dass er einen solchen Vertrag noch aufgesetzt hätte, machte er nicht geltend; vielmehr handelte es sich dabei bereits um den zweiten, sich zeitlich überschneidenden Servicevertrag, wobei auch der erste nicht schriftlich vereinbart wurde. Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin damit nicht über dessen Notwendigkeit, sondern über dessen Nutzen und über die hierfür gerechtfertigten Kosten getäuscht. Die Vorinstanz erwog zur Arglist Folgendes (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1627 f.): «Die Handlungen des Beschuldigten resp. sein Vorgehen insgesamt sind in rechtlicher Hinsicht als besondere Machenschaften zu qualifizieren.