Wäre der Abschluss des Projekts damit tatsächlich erst Mitte Dezember 2017 möglich gewesen, hätte die Straf- und Zivilklägerin durch den Servicevertrag rund 2 Monate für die Unterhaltung des in House Netzwerkes bezahlt, ohne dass das Netzwerk überhaupt installiert worden wäre. Schliesslich hat er es selbst nach Bezahlung der Rechnung durch die Straf- und Zivilklägerin unterlassen, einen entsprechenden (physischen) Vertrag vorzulegen. Hierfür hatte er bis zur Anhaltung gut drei Wochen Zeit. Dass er einen solchen Vertrag noch aufgesetzt hätte, machte er nicht geltend;