Dies war dem Beschuldigten als Fachmann mit über 10 Jahren Erfahrung bewusst. Der von ihm ausgehende Abschluss eines Servicevertrags ist aus folgenden Gründen und in Anbetracht der Gesamtumstände, namentlich des Vertrauensverhältnisses, des Wissensvorsprungs und der Unerfahrenheit der Straf- und Zivilklägerin, ebenfalls als (arglistige) Täuschung zu qualifizieren: Der Beschuldigte wusste aus Erfahrung, dass die Straf- und Zivilklägerin auf seinen Vorschlag zum Abschluss eines Servicevertrags eingehen würde, würde er ihn als für sie rein vorteilhaft präsentieren.