Darüber hinaus stellte er ihr einen schriftlich nie abgeschlossenen Servicevertrag in Rechnung, dessen konkreter Inhalt bis zuletzt unklar blieb. Betreffend den Servicevertrag ist der Verteidigung zwar zuzustimmen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausgesagt hat, der Beschuldigte habe ihr nie gesagt, ein solcher sei notwendig. Erwiesen ist indes, dass der Servicevertrag tatsächlich unüblich und nicht notwendig war. Dies war dem Beschuldigten als Fachmann mit über 10 Jahren Erfahrung bewusst.