Dass der Beschuldigte – zumindest bis auf die Steckdosen – keine (physische) Gegenleistung erbracht hatte und ihr dies bewusst war, ist zwar zutreffend. Indessen wurden nicht bloss Rechnungen für noch auszuführende Arbeiten ausgestellt, sondern auch für «angefallene» Projektstunden sowie Projektstunden «vor Ort» und Besprechungen, welche ihrer Natur nach bereits erbracht worden sein mussten, jedoch weder nachprüfbar waren noch tatsächlich erbracht wurden. Darüber hinaus stellte er ihr einen schriftlich nie abgeschlossenen Servicevertrag in Rechnung, dessen konkreter Inhalt bis zuletzt unklar blieb.