34 teuerte sowie teilweise sogar erfundene Leistungen aus. Zum mehrfach vorgebrachten Argument der Verteidigung, wonach der Straf- und Zivilklägerin bewusst gewesen sei, dass sie noch gar keine Gegenleistung erhalten habe und deshalb die Rechnungsstellung nicht täuschend gewesen sei (Ziff. D./4.c. und j. der Berufungsbegründung, pag. 1712 sowie 1714) Folgendes: Dass der Beschuldigte – zumindest bis auf die Steckdosen – keine (physische) Gegenleistung erbracht hatte und ihr dies bewusst war, ist zwar zutreffend.