15. Würdigung der Kammer Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift zutreffend festhält, beurteilt sich das täuschende Verhalten vorliegend in seiner Gesamtheit. Es ist folglich nicht jede einzelne Handlung gesondert zu betrachten, wie es die Verteidigung in ihrer Berufungsbegründung macht. Die aufgeführten und mittels Beweiswürdigung erstellten Handlungen des Beschuldigten sind vielmehr gegenseitig in Relation zu setzen respektive ist eine Gesamtbetrachtung der Handlungen vorzunehmen. 15.1 Arglistige Täuschung