Infolgedessen sei kein durch eine Täuschungshandlung entstandener Irrtum, welcher die Straf- und Zivilklägerin zur Zahlung der Rechnungen motiviert hätte, hinreichend behauptet. Da beweismässig ohne jeden Zweifel erstellt sei, dass der einzige Grund für die Zahlung der Rechnungen und somit für die Vermögensdisposition darin bestanden habe, dass die Straf- und Zivilklägerin Angst vor Mahnungen bzw. Betreibungen gehabt habe, scheitere der Betrug selbst dann, wenn man auf Täuschung und Arglist schliessen könnte, nämlich spätestens beim Motivationszusammenhang.