14. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ machte in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst geltend, dem Beschuldigten könne selbst unter der Annahme, der angeklagte Sachverhalt sei erstellt, keine Täuschungshandlung nachgewiesen werden. Infolgedessen sei kein durch eine Täuschungshandlung entstandener Irrtum, welcher die Straf- und Zivilklägerin zur Zahlung der Rechnungen motiviert hätte, hinreichend behauptet.