Entsprechend prüfte die Vorinstanz weder eine mögliche Tatmehrheit noch eine allfällige Gewerbsmässigkeit, sondern fasste sämtliche Tathandlungen des Beschuldigten unter einem Schuldspruch zusammen. Die Kammer ist angesichts des Anklageprinzips sowie des Verschlechterungsverbots an diese Auffassung gebunden. Es ist damit ohne weitere Prüfung von einer Tateinheit auszugehen.