33 Ein Versuch liegt schliesslich vor, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vorliegend angeklagt ist ein Betrug sowie der Versuch dazu in einem Tatzeitraum von knapp zwei Monaten. Entsprechend prüfte die Vorinstanz weder eine mögliche Tatmehrheit noch eine allfällige Gewerbsmässigkeit, sondern fasste sämtliche Tathandlungen des Beschuldigten unter einem Schuldspruch zusammen.