Schliesslich wird auf die Unterscheidung zum Wucher (Art. 157 StGB) hingewiesen, wonach dieser gegebenenfalls greifen kann, wenn dem Täter die (arglistige) Vortäuschung, seine Leistung sei im Verhältnis zur Zahlung des Opfers angemessen, nicht nachgewiesen werden kann (BSK StGB-MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 300). Im Umkehrschluss handelt es sich also um einen Betrug, wenn der Täter dem Opfer arglistig vortäuscht, seine Leistung sei im Verhältnis zu deren Zahlung angemessen.