wartung einer angemessenen Gegenleistung bezahlte. III. Rechtliche Würdigung 13. Theoretische Grundlagen zum Tatbestand des Betrugs / Vorbemerkung Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers.