Nach ersten von ihm ausgeführten Aufträgen nutzte er das sich im Laufe der Zeit entwickelte Vertrauensverhältnis sowie die sich ergebende Gelegenheit aus und stellte der Straf- und Zivilklägerin laufend und in kurzen Abständen neue, immer höhere, selbst für den Gutachter nicht nachvollziehbare und somit für sie als Laiin nicht überprüfbare Rechnungen für immer weitere, nicht notwendige, teilweise noch anstehende und teilweise erfundene Leistungen. Schliesslich ist beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin die Rechnungen zwar in erster Linie aus Angst vor Betreibungen, jedoch stets in Er-