Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht explizit die Angst der Straf- und Zivilklägerin vor einer Betreibung ausnutzte, sowie dass er gewillt war, die Arbeiten fortzuführen respektive zu beenden. Die Kammer hegt zusammenfassend keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin im Wissen um deren kognitiven und technischen Einschränkungen – zu nennen sind insbesondere ihre Demenz und Unerfahrenheit – und gerade in Ausnützung dieser Defizite weismachte, dass es gerechtfertigt sei, für die (angeblich) bezogenen und noch zu beziehenden Leistungen abzüglich der