Die Kammer geht in dubio pro reo davon aus, dass die Parteien mündlich ein Kostendach von CHF 70'000.00 plus/minus 15% vereinbart haben. Weiter geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte nicht explizit die Angst der Straf- und Zivilklägerin vor einer Betreibung ausnutzte, sowie dass er gewillt war, die Arbeiten fortzuführen respektive zu beenden.