451 Z. 137 f.). Seltsam mutet in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung an, wonach die Realisierung des Projekts und der Abschluss der dafür notwendigen Verträge unter anderem am Umstand gescheitert seien, dass die Strafund Zivilklägerin die für die Verkabelung notwendigen Eingriffe dann doch nicht habe vornehmen lassen wollen, nahm das Strafverfahren doch gerade damit ihren Anfang, dass der Zeuge O.______