Es ist evident, dass der Straf- und Zivilklägerin die Inhalte dieser Serviceverträge, welche im Übrigen physisch gar nicht existierten, nicht wirklich bewusst waren. Dieses Gefälle im Wissensstand erreichte ihren Höhepunkt darin, dass der Beschuldigte davon sprach, das Projekt baldmöglichst in Angriff nehmen zu wollen (pag. 466 Z. 372 f.), während die Straf- und Zivilklägerin im Glauben war, das Projekt habe sich erledigt (pag. 444 Z. 184 f.; pag. 451 Z. 137 f.).