Dass er die Vorwürfe mit Verweis auf ebendieses Kostendach von sich weist, obgleich er dieses selber überschritten hat, unterstreicht einmal mehr die perfiden Verhaltensmuster des Beschuldigten. Beispielhaft sind auch die sich überschneidenden Serviceverträge zu nennen, deren Notwendigkeit der Beschuldigte zwar nicht propagiert haben dürfte, für die er jedoch CHF 5'616.00 sowie CHF 13'100.00 verrechnete. Es ist evident, dass der Straf- und Zivilklägerin die Inhalte dieser Serviceverträge, welche im Übrigen physisch gar nicht existierten, nicht wirklich bewusst waren.