Gleichzeitig ist bis auf die Rechnungen sowie das Schreiben vom 14. November 2017 nichts Schriftliches aktenkundig. Es erscheint wie bereits angesprochen durchaus möglich, dass die Parteien mündliche Vereinbarungen getroffen haben. Hingegen ist offensichtlich, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht in der Lage war, rein verbale Abmachungen korrekt zu verarbeiten und einzuordnen. Dies war dem Beschuldigten zweifelsohne bewusst und er wusste dies auch auszunutzen. In diesem Zusammenhang ist seine Aussage «Vertrag ist Vertrag» (pag. 468 Z. 461) bezeichnend;