470 Z. 555) und in seiner Berufungsbegründung beteuert, Fachmann zu sein, wusste, dass es sich hierbei um unverhältnismässige Kosten handelte und das Kostendach unbesehen etwaiger Installationsproblemen niemals erreicht werden würde. Der Beschuldigte flüchtet sich mehrfach zur Rechtfertigung, die Straf- und Zivilklägerin habe genau gewusst, dass Rechnungen kommen würden und es sei immer alles besprochen worden (pag. 461 Z. 64 f.; pag. 466 Z. 357 f.; pag. 468 Z. 454; Z. 457). Gleichzeitig ist bis auf die Rechnungen sowie das Schreiben vom 14. November 2017 nichts Schriftliches aktenkundig.